Nutzungsausfall

Nach einem Verkehrsunfall muss das Fahrzeug oft repariert werden. Für die Zeit während der Reparatur aber auch während einer etwa notwendigen Gutachtenerstellung zur Beweissicherung oder während der Zeit einer Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges hat man Anspruch auf Nutzungsausfall oder Nutzungsausfallentschädigung genannt. Dieser Anspruch besteht alternativ zum Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Hier im alltäglichen Regulierungsverhalten von Haftpflichtversicherern nicht selten mit Widerstand zu rechnen.

Der Nutzungsausfall wird in Fahrzeuggruppen eingeteilt. Jedes Fahrzeug, also Automobile, Motorräder, aber auch Transporter oder Vans sind einer bestimmten Fahrzeuggruppe zugeteilt. Welches Fahrzeug konkret in welche Gruppe gehört, lässt sich anhand von Nutzungsausfalllisten, z.B. auch der Schwacke Liste für Nutzungsausfallentschädigung entnehmen. Dann stellt sich häufig noch die Frage, ob die ermittelte Gruppe noch wegen des Alters des Fahrzeuges herabgestuft werden muss. Die so ermittelte Gruppe bzw. der dieser Gruppe zugrunde liegende Wert in Euro wird dann mit der Anzahl der Ausfalltage multipliziert. Auf diese Weise kommen zum Teil erhebliche Erstattungsbeträge zustande.

Einen Anspruch auf Nutzungsausfall hat man allerdings nur, wenn man eine Nutzungsmöglichkeit hat (also z.B. darf man nicht im Krankenhaus liegen) und auch einen Nutzungswille. Der Nutzungswille liegt regelmäßig vor (problematisch bei vorhandenem Zweitwagen), wird zum Teil in der Rechtssprechung jedoch verneint, wenn über längere Dauer keine Reparatur des Unfallfahrzeuges erfolgt oder über einen längeren Zeitraum keine Ersatzanschaffung getätigt wird. Die Einzelheiten hierzu sind zum Teil umstritten und ein Eingehen hierauf würde den Rahmen sprengen.

Nutzungsausfall wird regelmäßig nur im privaten Bereich geschuldet. Bei rein gewerbliche genutzten Fahrzeugen ist der Schaden konkret mit dem entgangenen Gewinn zu berechnen. Was viele nicht wissen: Dient das Fahrzeug nur mittelbar der gewerblichen Tätigkeit, um z.B. von einem Arbeitsort zum anderen zu gelangen, ist ein Gewinnentgang nicht messbar. In diesen Fällen kommt auch der Nutzungsausfall nach Tabelle in Betracht.