Reparaturkosten
Die Reparaturkosten ist meist der größte Schaden, der bei einem Verkehrsunfall zu ersetzen ist. Ist die Haftung unstreitig werden diese meist auch ohne Probleme -bis auf Kürzungen- von der gegnerischen Versicherung ersetzt.
Aber: Der Teufel steckt im Detail. Zunächst kann man, wenn ein Gutachten vorliegt und kein Totalschaden (siehe Artikel Totalschaden) gegeben ist, die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer verlangen. Wird dann repariert und die Anfall der Mehrwertsteuer durch Vorlage der Rechnung nachgewiesen, wird auch diese ersetzt. Oft erfolgen auch Kürzungen aufgrund sogenannter Prüfberichte der Versicherung. Hier lässt die Versicherung von einem internen Sachverständigen die Rechnung prüfen und nimmt häufig Kürzungen bestimmter Positionen vor. Nach hier vertretener Auffassung muss sich der Geschädigte nicht auf diese Prüfungsergebnisse verweisen lassen, dann die ausführende Werkstatt ist nicht als Gehilfe des Geschädigten anzusehen, so dass Fehler bei der Reparatur nicht dem Geschädigten angelastet werden können.
Man hat sogar die Möglichkeit, über den Fahrzeugwert hinaus, dem sog. Wiederbeschaffungswert, die Reparaturkosten ersetzt zu bekommen. Die funktioniert allerdings nur bis zu einem Betrag, der maximal 130% über dem Wiederbeschaffungswert (ohne Berücksichtigung des Restwertes) liegt. Dies wird mit dem sog. Integritätsinteresse begründet, also dem Interesse an Weiternutzung des eigenen gewohnten Fahrzeuges. Sobald diese Grenze auch nur um einen Euro überschritten wird, kommt nur noch eine Totalschadensabrechnung in Betracht. Dann bekommt man nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt. Hierbei ist aber ein weiterer Fallstrick zu beachten. Die Rechtssprechung verlangt, dass das Fahrzeug nach dem Unfall für eine Dauer von 6 Monaten ab Unfallzeitpunkt weiter nutzt.
Man muss aber nicht erst 6 Monate warten, bis die Weiternutzung nachgewiesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Gesamtentschädigung nach Nachweis der durchgeführten Reparatur fällig.
Nutzungsausfall
Nach einem Verkehrsunfall muss das Fahrzeug oft repariert werden. Für die Zeit während der Reparatur aber auch während einer etwa notwendigen Gutachtenerstellung zur Beweissicherung oder während der Zeit einer Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges hat man Anspruch auf Nutzungsausfall oder Nutzungsausfallentschädigung genannt. Dieser Anspruch besteht alternativ zum Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Hier im alltäglichen Regulierungsverhalten von Haftpflichtversicherern nicht selten mit Widerstand zu rechnen.
Der Nutzungsausfall wird in Fahrzeuggruppen eingeteilt. Jedes Fahrzeug, also Automobile, Motorräder, aber auch Transporter oder Vans sind einer bestimmten Fahrzeuggruppe zugeteilt. Welches Fahrzeug konkret in welche Gruppe gehört, lässt sich anhand von Nutzungsausfalllisten, z.B. auch der Schwacke Liste für Nutzungsausfallentschädigung entnehmen. Dann stellt sich häufig noch die Frage, ob die ermittelte Gruppe noch wegen des Alters des Fahrzeuges herabgestuft werden muss. Die so ermittelte Gruppe bzw. der dieser Gruppe zugrunde liegende Wert in Euro wird dann mit der Anzahl der Ausfalltage multipliziert. Auf diese Weise kommen zum Teil erhebliche Erstattungsbeträge zustande.
Einen Anspruch auf Nutzungsausfall hat man allerdings nur, wenn man eine Nutzungsmöglichkeit hat (also z.B. darf man nicht im Krankenhaus liegen) und auch einen Nutzungswille. Der Nutzungswille liegt regelmäßig vor (problematisch bei vorhandenem Zweitwagen), wird zum Teil in der Rechtssprechung jedoch verneint, wenn über längere Dauer keine Reparatur des Unfallfahrzeuges erfolgt oder über einen längeren Zeitraum keine Ersatzanschaffung getätigt wird. Die Einzelheiten hierzu sind zum Teil umstritten und ein Eingehen hierauf würde den Rahmen sprengen.
Nutzungsausfall wird regelmäßig nur im privaten Bereich geschuldet. Bei rein gewerbliche genutzten Fahrzeugen ist der Schaden konkret mit dem entgangenen Gewinn zu berechnen. Was viele nicht wissen: Dient das Fahrzeug nur mittelbar der gewerblichen Tätigkeit, um z.B. von einem Arbeitsort zum anderen zu gelangen, ist ein Gewinnentgang nicht messbar. In diesen Fällen kommt auch der Nutzungsausfall nach Tabelle in Betracht.
fiktive Abrechnung nach Gutachten
Wenn nach einem Verkehrsunfall ein Gutachter beauftragt wurde, besteht die Möglichkeit, den Schaden auch fiktiv nach dem Gutachten abzurechnen.
Hier werden entweder die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer erstattet oder, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt (also wenn der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges die Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer übersteigt), der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges.
Soweit so gut.
Problematisch wird es, wenn im Gutachten ein sehr hoher Restwert ausgewiesen ist. Dann kann es nämlich leicht dazu kommen, dass obwohl die Reparaturkosten wesentlich niedriger sind, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, die Versicherung trotzdem eine Art „Totalschadenabrechnung“ vornimmt, indem sie nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes erstattet, sog. Wiederbeschaffungsaufwand.
Diese Abrechnung wird von Bundesgerichtshof sogar geduldet. Es wird jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall 6 Monate weiter genutzt wird, also nicht verkauft wird. Dann kann der Geschädigte trotzdem die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten verlangen. Man muss aber nicht 6 Monate warten, bis man Geld bekommt. Der Weiternutzungswille wird nach der Rechtssprechung jedenfalls angenommen, wenn innerhalb der 6 Monate eine zumindest Teilreparatur erfolgt. Oft reicht der Versicherung auch eine entsprechende Nutzungserklärung vom Geschädigten, dass er das Fahrzeug weiter nutzen wird.
Quotenvorrecht
Manch einer hat diesen Begriff schon einmal gehört, kann sich aber nichts darunter vorstellen. Selbst Versicherer tun sich mit der Anwendung manchmal schwer.
Der Begriff „Quotenvorrecht“ kommt immer bei Versicherungen zum Tragen, wenn ein Gegner zur teilweisen Erstattung von Schäden verpflichtet ist, man selbst aber auch eine Versicherung hat, die für Schäden aufkommt, z.B. bei die Verkehrsunfällen gegnerische Haftpflichtversicherung und die eigene Kaskoversicherung.
Wenn es also zu dem Fall kommt, dass eine Haftungsquote festgelegt wird von z.B. 25 % zu 75 % kann sinnvoll sein, ein Abrechnungsmodell zu wählen, wonach man mit beiden Versicherungen, also eigener Kasko und gegnerischer Haftpflicht abrechnet.
Die Kaskoversicherung deckt jedoch nur die sog. kongruenten Fahrzeugschäden, welche unmittelbar mit Fahrzeug zu tun haben, also den Fahrzeugschaden, Gutachterkosten, Abschleppkosten und ggf. den Minderwert des Fahrzeuges durch den Unfall. Die sog. inkongruenten Fahrzeugschäden sind z.B. Anwaltskosten, Mietwagenkosten und Nutzungsausfall.
Rechnet man also über die Kasko ab, bekommt man den Fahrzeugschaden abzüglich einer Selbstbeteiligung ersetzt. Bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung kann man einen Maximalbetrag geltend machen, der dem Haftungsanteil entspricht (Beispiel: die Reparaturkosten betragen 4500 €, Kasko reguliert 3500,00 €, Haftungsanteil des Gegners beträgt zum Beispiel 75 %, haftet der Unfallgegner also mit einen Betrag von 3375 €, also 75 % von 4500 €). Der Anspruch gegen den Schädiger geht grundsätzlich in Höhe des Betrages auf die Kaskoversicherung über, mit welchem die gegnerische Haftpflicht haften würde, in unserem Fall mit 3375 €. Beim Geschädigten bleibt aber ein Restschaden von 1000 € „hängen“ (Gesamtschaden – von der Kasko regulierter Betrag).
Der Clou liegt nun in § 86 Versicherungsvertragsgesetz, wonach ein Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Versicherten geltend gemacht werden darf.
Dies bedeutet, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten für dessen Restschaden trotz des eigentlichen Forderungsübergangs auf die Kaskoversicherung durch deren Zahlung mit maximal 3375 € (Haftungsanteil 2/3) für den kongruenten Fahrzeugschaden haftet. Daher kann der Geschädigte seinen noch verbleibenden Fahrzeugschaden von 1000 € trotzdem er selbst zu 25 % haftet, bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. An die Kasko werden also in unserem Beispielfall nur 2500 € von der gegnerischen Haftpflicht gezahlt und der Geschädigte hat seinen Schaden mit 4500 € voll ersetzt bekommen.
Es kann sich also durchaus lohnen, einen besonderen Abrechnungsweg einzuschlagen, was jedoch eine Kenntnis von Haftungsquoten, Stufungsschaden etc. voraussetzt. Da diese Abrechnung sehr kompliziert werden kann und viele Fehler passieren können, sollte man sich diesbezüglich, bevor nicht mehr korrigierbare Fehler gemacht werden, beraten lassen.
Mietwagenkostenerstattung bei Unfall
Wie schnell hat sich ein Unfall ereignet. Die Regulierung der Schäden stößt leider nur all zu oft auf ungeahnte Probleme. Denn wenn der Geschädigte für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nimmt, geht der Streit mit der Haftpflichtversicherung oft erst richtig los.
Nachdem in der Vergangenheit oft über sog. Unfallersatztarife bei den Vermietern gesprochen wurde, welche zum Teil erheblich über dem Normaltarif lagen, wird es heutzutage zum Teil schwierig, den Normaltarif ersetzt zu bekommen. Richtigerweise hat der Bundesgerichtshof den ausufernden Unfallersatztarifen Einhalt geboten und vom Grundsatz her nur den Normaltarif als erstattungsfähig behandelt, wenn dieser im Einzelfall zugänglich ist. Es wird oft verkannt, dass auch Preise über dem Normaltarif erstattungsfähig sind, wenn wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann dann den den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung durch unfallspezifische Faktoren nicht gerechtfertigt wäre (BGH vom 09.10.2007, Az. VI ZR 27/07 ).
In letzter Zeit werden von Versicherern bei den Mietwagenkosten oft sogar Abstriche vom eigentlichen Normaltarif gemacht, da eine günstigerer Tarif für den Geschädigten zugänglich gewesen wäre. Ohne auf die konkrete Situation abzustellen -z.B. Wochenende oder große Entfernung zum nächsten Vermieter- wird oft einfach der sog. Fraunhofer Marktpreisspiegel für Mietwagen bemüht. Dieser enthält eine Aufstellung von Kfz Mietpreisen. Zum Teil wurde dieser auch von Gerichten als geeignete Grundlage anerkannt (z.B. OLG München, Urteil 25.7.2008 – 10 U 2539/08). Gegen diese Entwicklung stellen sich die Gericht jedoch mehr und mehr. Viele Gericht sehen vielmehr im Schwacke-Automietpreisspiegel das geeignete Vergleichsinstrument. Dies erscheint auf den ersten Blick haarspalterisch. Aber die in den Spiegeln niedergelegten Preise weichen zum Teil erheblich von einander ab, wobei im Fraunhofer Spiegel die Mietpreise meist sehr viel niedriger sind. Der Bundesgerichtshof hat indes beide Listen als geeignete Schätzgrundlage anerkannt.
Der Fraunhoferspiegel hat indes aus hiesiger Sicht zwei große Nachteile. Einerseits wurden nur große Internetanbieter herangezogen. Die Erhebung differenziert nur nach 2-stelligen Postleitzahlbereichen, bei telefonischen Erhebungen nur auf 1-stellige Postleitzahlenbereiche, so dass lokale Unterschiede kaum berücksichtigt werden können. Weiterhin erfolgte die Erhebung mit einer Vorlaufzeit von einer Woche, also eine Mietanfrage, eine Woche vor geplanter Anmietung.
Dies wird insbesondere den Begebenheiten einer Anmietung wegen eines Unfalls, während der Reparatur oder während des Ausfalls, nicht gerecht. Auch wird nicht berücksichtigt, dass bei Anmietung im Internet meist der Kunde mittels Kreditkarte vorleistet. Dies ist beim Vermieter nach einem Unfall eher selten der Fall. Er muss also Forderungsausfälle einkalkulieren.
Hier scheint der Schwacke Mietpreisspiegel vorzugswürdig. Es wird ein 3-stelliger Postleitzahlenbereich betracht und eine Vielzahl von Vermieter befragt. So etwa hat Landgericht Dresden im Urteil vom 09.04.2009, Az: 8 O 3165/08ausgeführt:„Aber die Kammer hält an dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 als Schätzgrundlage fest. Denn die Studie des Frauenhofer Institutes räumt bereits selbst ein, daß ihre Datenbereitstellung ohne Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit erfolgt sei. Die Frauenhofer Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter. Dagegen spricht für den Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preise. Auch berücksichtigt der Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 die Abbildung regionaler Unterschiede, da er nach 3-stelligen Postleitzahlbezirken differenziert.“ Ähnlich sieht es auch das Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.12.2009,Az: 15 U 98/09, OLG Stuttgart 08.07.2009, Az: 3 U 30/09 und viele Landgerichte.
Die Rechtsprechung ist jedoch sehr im Fluss und ändert sich täglich. Zunehmend wird auch ein Mix aus beiden Listen favorisiert. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.
Man sollte sich also mit dem Argument, die Mietwagenkosten seien nur anhand des preislich niedrigeren Fraunhofer Markpreisspiegel zu erstatten nicht zu sehr einschüchtern lassen. Vielmehr kann man hier sicher mit guten Argumenten noch einiges erreichen. Gegebenenfalls sollte man sich entsprechend kompetent beraten lassen.
Kosten im Bußgeldverfahren nach einem Unfall
Die Kosten in einem begleitenden Bußgeldverfahren entstehen unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen separat.
Die Kosten für ein Bußgeldverfahren richten sich nach so geannten Rahmengebühren.
Gerade bei Verkehrsunfällen kommt es häufig vor, dass die Bußgeldbehörde beide Beteiligten ahndet. Dies ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass sowohl die aufnehmenden Polizeibeamten, als auch später die Bußgeldbehörde nicht die Möglichkeit hat, tiefgründige Ermittlungen durchzuführen. Dies ist nicht zuletzt auch auf Kostengründe zurückzuführen.
Auch wenn ich Deutschland eine Rechtskrafterstreckung grundsätzlich nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit aus der Zahlung eines Verwarngeldes oder der Anerkennung eines Bußgeldes eine gewisse Indizwirkung für die Schadensverursachung herzuleiten.
Wenn man dann gegen das Verwarngeld oder den Bußgeldbescheid vorgeht trägt man in vielen Fällen die Kosten auch dann, wenn das Verfahren eingestellt wird. Nur bei einem gerichtlichen Freispruch werden die Kosten aus der Staatskasse bezahlt. Auch im gerichtlichen Verfahren wird der Richter auf eine Einstellung hinwirken, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides besteht. Das heißt wiederum, bietet der Richter die Einstellung an, sollte man diese durchaus annehmen, was, auch wenn es keine Rechtskraftserstreckung auf das Zivilverfahren gibt, positiv für das Zivilverfahren sein dürfte. Die Kosten des Anwalts, welche sich auf mehrere 100,00 Euro, erstrecken, trägt man dann in der Regel selbst.
Zivilrechtliche Kosten nach einem Unfall
Die zivilrechtlichen Kosten nach einem Verkehrsunfall ergeben sich aus dem Streitwert.
Der Streitwert setzt sich aus dem Schadensersatzanspruch zusammen.
Exemplarisch seien hier einige wichtige Schadenspositionen aufgezählt:
– Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug
Widerbeschaffungswert abzgl. Restwert bei Totalschaden
– Schmerzensgeld je nach Art der Verletzung
– Gutachterkosten
– Abschleppkosten
– Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung
– Verdienstausfall bei Verletzung
– Fahrtkosten zu Arzt oder Reha bei Verletzungen
– Zuzahlungen für Medikamente, Praxisgebühr, Notarztwagen, Reha
– Unkostenpauschale (ca. 20,00 € bis 30,00 €)
Diese Schadenspositionen addiert, ergeben den Streitwert. Aus der anwaltlichen Gebührentabelle (RVG) errechnet sich sodann die Anwaltsgebühr.
Wurde der Unfall durch den Unfallbeteiligten (Unfallgegner) verursacht, hat dieser bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch die Anwaltsgebühr als Schadensersatz zu tragen.
Allerdings ist dies grundsätzlich mit Einschränkungen verbunden. Das deutsche Unfallschadenrecht geht grundsätzlich davon aus, dass auch der Verkehrsteilnehmer, welcher den Unfall nicht verschuldet hat, mit der so genannten Betriebsgefahr haftet (siehe Haftung mit der Betriebsgefahr). Dies heißt, dass der Anspruch bei der Anwendung des Grundsatzes mit dieser Quote nicht durchsetzbar ist. Der Anspruchsteller muss dann allerdings auch die Anwaltskosten in dieser Quote tragen.
An dieser Stelle steht der Anwalt durchaus in einem Zwiespalt. Da er für den Mandanten das Maximum herausholen möchte, wird er versuchen eine 100 % Haftung des Gegners anzustreben. Dies ist auch in vielen Fällen möglich. Gelingt dies im Einzelfall nicht, gibt es bezüglich dieser gesetzlich vorgesehenen Mithaftung ein Unterliegen, was dann der Mandant zu zahlen hat. Außergerichtlich mag dies alles steuerbar sein.
Aber sobald es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, in welchen nicht selten mehrere tausend Euro teure Gutachten gemacht werden, handelt es sich durchaus um einen enormen Kostenfaktor.
Anwaltskosten bei einem Unfall?
Bei den Anwaltskosten nach einem Unfall ist zu unterscheiden, ob ein Schadensersatz geltend gemacht werden soll, oder ob daneben auch eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorgeworfen wird.
Ein Schadensersatzanspruch setzt sich vor allem aus den Instandsetzungskosten des beteiligten Fahrzeuges, Gutachterkosten, Abschleppkosten und Mietwagenkosten zusammen. Weiterhin gehören natürlich Schmerzensgeld, Verdienstausfall und weitere Genesungs- und Therapiekosten bei Verletzungen zum Schadensersatz, welche jedoch glücklicherweise bei einer Vielzahl von Unfällen keine Rolle spielen.
Bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes bezüglich der zivilrechtlichen Durchsetzung von Schadensersatz richten sich die Kosten nach dem Streitwert. Mit steigendem Streitwert, steigen auch die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit. Je nach Haftungsquote hat aber Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung die Kosten zu tragen.
Neben den Kosten des zivilrechtlichen Vorgehens, gibt es aber in vielen Fällen auch noch ein ordnungsrechtliches oder Strafrechtliches Verfahren. Unfallbeteiligte bekommen oft ein Verwarngeld oder einen Bußgeldbescheid. Gerade bei Körperverletzung oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort kommen aber auch strafrechtliche Ermittlungen und Anklagen in Betracht. Dahingehend ergeben sich die Anwaltskosten aus so genannten Rahmengebühren und haben nichts mit den Gebühren der zivilrechtlichen Verfolgung zu tun.
Gerade in diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass diese in keiner Weise in Verbindung mit der zivilrechtlichen Streitigkeit stehen. Ein zivilrechtlicher Anspruch kann voll zugesprochen und auch gänzlich abgewiesen worden sein. Ein Strafverfahren oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ist damit nicht „automatisch“ erledigt. Dies gilt natürlich auch umgekehrt. Diese Kosten trägt auch in keinem Fall der gegnerische Unfallbeteiligte.
Anwaltsgebühren & Verkehrsschutz
In diesem Themengebiet möchten wir einige Informationen zum Thema Kosten der Rechtsberatung in Verbindung mit oder ohne Verkehrsrechtschutzversicherungen geben.
Allgemein gesehen dürfte man sagen können, je mehr eine Person am Straßenverkehr teilnimmt, desto ratsamer ist der Abschluss einer Verkehrsrechtschutzversicherung.
Natürlich ist es möglich, dass ein Berufskraftfahrer oder ein Vertreter im Jahr 100.000 km fährt und 20 Jahre keine Rechtschutzversicherung in Anspruch nehmen muss, da er weder an einem Unfall beteiligt war, noch im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit (z.B. zu schnell Fahren, Fahren ohne Gurt, Telefonieren ohne Freisprechanlage …) geahndet wurde. Dieser „Glückspilz“ könnte dann sagen ich habe 20 Jahre umsonst einbezahlt. Bei Kosten von ca. 100,00 € pro Jahr wären 2.000,00 € zum Fenster raus geworfen worden.
Das ist aber leicht gesagt. Denn was nützt mir die Brandversicherung über 50 Jahre, wenn ich nicht abbrenne. Die Wahrscheinlichkeit geblitzt zu werden, liegt natürlich (zum Glück) wesentlich höher, als abzubrennen. Eine Brandversicherung ist für die Meisten dagegen selbstverständlich.
Andererseits kann es auch passieren, dass ein Verkehrsteilnehmer mit einer Fahrleistung von 5.000 km im Jahr in kurzer Zeit mehrfach betroffen ist.
Das heißt natürlich, dass eine Versicherung eben ein ungewisses nicht sicheres Ereignis absichert. Den Sinn und Nutzen muss natürlich jeder für sich selbst kalkulieren.
In dieser Rubrik sollen aber einige Punkte erklärt werden, welche man bei der Entscheidung, ob man einer Verkehrsrechtsschutzversicherung abschließt, in Erwägung gezogen werden sollten.
Was bedeutet die Haftungsquote für die Beteiligten?
Eine Haftungsquote hat selbstverständlich für die Beteiligten bestimmte Auswirkungen.
Liegt eine Haftungsquote von 0 % zu 100 % vor, gibt es natürlich einen Unfallbeteiligten, welcher den Schaden zumindest quotenmäßig voll ersetzt bekommt. Bereits an dieser Stelle sei aber darauf hinzuweisen, dass es dennoch passieren kann, dass er nicht in vollem Unfang entschädigt wird oder auf erheblichen Kosten sitzen bleibt. Die Quote sagt noch nichts über die Schadenhöhe. So ist bei einem Unfall mit Verletzungen immer ein Problem, wie hoch ein Schmerzensgeld ausfällt. Die Versicherungen versuchen dieses zu drücken, wobei in Deutschland die Schmerzengeldansprüche vom Grunde her schon skandalös niedrig sind. Ein weiteres Problem besteht häufig bei der Erstattung von Mietwagenkosten, bei welchen ebenfalls oft enorme Kürzungen erfolgen.
Ergibt sich aus der Quote, dass beide Unfallbeteiligten einen Teil zahlen müssen, ergibt sich vor allem bei dem vermeindlich unschuldigen die Problematik, dass er seinen Schaden quotenmäßig nicht voll ersetzt bekommt. Hat er auf das Fahrzeug keine Kaskoversicherung, trägt er entsprechend der Quote den Schaden selbst. Hat er eine Kaskoversicherung, kann er sich zwar die Differenz von dieser erstatten lassen. Er muss dann aber die Selbstbeteiligung tragen und erhält darüber hinaus die bedingungsgemäße Höherstufung. Weiter mus dann aber auch seine Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegeners entsprechend der Haftungsquote zahlen, was eine weitere Höhestufung hervorruft.
Eine Schuldteilung ist daher für die Versicherung vorteilhaft, da diese im Normalfall die Unfallbeteiligten viermal stufen kann. Es erfolgen jeweils zwei Haftpflichtversicherungsstufungen und Kaskoversicherungsstufungen. Darüber hinaus kassieren die Versicherungen zweimal die Selbstbeteiligung aus der Kaskoversicherung.
Besonders bedeutsam scheint dies zu sein, wenn die unfallbeteiligten Fahrzeuge bei der gleichen Versicherung versichert sind. Ohne den Versicherungsunternehmen ein Böswilligkeit vorwerfen zu wollen, fällt auf, dass in diesen Fällen eine Quote von 0 % zu 100 % sehr schwer ist. Bei genauerer Betrachtung ist dies auch verständlich, wobei es keine Rolle spielen dürfte. Sind beide Fahrzeuge auch kaskoversichert, zahlt die Gesellschaft den gesamten Schaden. Bei 0 % zu 100 % zahlt die Haftpflicht des Schuldigen 100 % über die Haftpflicht an den Gegner und 100 % abzüglich Selbstbeteiligung an den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer wird zweimal gestuft. Bei einer Quote von z.B. 50 % zu 50 % zahlt die Versicherung ebenfalls den gesamten Schaden, kann aber wie oben erwähnt viermal stufen und zweimal die Selbstbeteiligung kassieren. Aber wie schon gesagt, da werden die Versicherungen wohl keine tieferen Hintergundgedanken haben.