Auswirkungen eines Bußgeldverfahrens / Strafverfahrens auf die Haftungsquote
Die meisten Unfälle sind neben den zivilrechtlichen Auswirkungen auch von bußgeldrechtlicher bzw. strafrechtlicher Bedeutung. Die aufnehmenden Polizeibeamten werden am Unfallort prüfen, ob einem der Beteiligten ein Verwarngeld in Höhe von regelmäßig 35,00 € auferlegt wird. Dabei wird durch die Beamten eine erste Prüfung des Verschuldens durchgeführt.
Wurde dann auf Grund der ersten Eindrücke vor Ort der richtige Unfallverursacher gefunden und beugte sich dieser durch Zahlung der Verwarngeldauflage, ist eine weitere bußgeldrechtliche Verfolgung nicht zu erwarten. Ein strafrechtliches Verfahren, z.B. wegen Körperverletzung, ist dagegen nicht ausgeschlossen. Wird vor Ort das Verwarngeld nicht gezahlt, wird die Bearbeitung durch die zuständige Bußgeldstelle weitergeführt. Diese wird dann prüfen, welcher der Unfallbeteiligten einen Bußgeldbescheid erhält, ob Punkte oder ein Fahrverbot zu verhänbgen ist. Auch die Bußgeldbehörde kann noch ein Verwarngeld aussprechen. Korrios und nicht selten ist dann, wenn beide Unfallbeteiligten zur Zahlung eines Verwarngeldes aufgefordert werden. Bei eindeutigen 50 zu 50 – Quoten ist dies zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aber so eindeutig ist der Fall eben häufig nicht.
Mit der Zahlung eines Verwarngeldes kann man durchaus weitere bußgeldrechtliche Ermittlungen schnell und problemlos beenden und der Gefahr von härteren Maßnahmen entgehen. Andererseits kann eine vorschnelle bereitwillige Zahlung erhebliche finanzielle Nachteile bringen. Grundsätzlich gibt es in Deutschland keine Präjudizwirkung. Das heißt, eine strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Unterwerfung oder gar ein Urteil muss nicht zwangsläufig dazu führen, dass auch im zivilrechtlichen Sinne aus diesem Grund ein Unterliegen vorliegt. Allerdings hat es eine sehr starke Indizwirkung auf ein zivilrechtliches Verfahren.
Jedenfalls in den meisten Fällen anzuraten, am Unfallort gegenüber den Beamten weder ein Aussage zu machen noch eine Zahlung zu leisten. Dies kann im späteren zivilrechtelichen Vorgehen zu erheblichen Vorteilen bezüglich der Quote führen.
Erfolgt immer eine Haftung mit der Betriebsgefahr?
Fest steht, dass der Anwalt in der Praxis den Mandanten darauf hinweisen sollte, dass eine Haftung mit der Betriebsgefahr möglich ist. Andererseits trifft diese Mithaftung natürlich nicht in jedem Falle ein. Die Rechtsprechung hat sich nach der Gesetzesänderung durchaus schnell dahingehend entwickelt, dass eine Mithaftung jedenfalls dann auscheiden muss, wenn der Unfallbeteiligte keinerlei Möglichkeiten hatte, den UNfall zu vermeiden. Das heißt, ist der Unfall für einen Teilnehmer unvermeidbar, wird in der Regel von einer Zurechnung der Betriebsgefahr abgesehen werden.
An dieser Stelle sei aber auch anzumerken, dass diese Unvermeidbarkeit nicht so häufig vorliegt oder oft schwer nachweisbar ist.
Steht beispielsweise ein Fahrzeug an einer roten Ampel und ein weiteres Fahrzeug fährt auf, dürfte regelmäßig von einer Quote von 100 % für den auffahrenden auszugehen ist. Im fließenden Verkehr kann dies schon problematischer sein. Bei einem Unfall an einer Kreuzung ist nicht immer sicher, ob der Unfall für das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug unvermeidbar war. Dort können verschiedene Tatsachen vorliegen, welche die Unvermeidbarkeit ausschließen. Bestehen Anhaltspunkte, dass der Vohrfahrtsberechtigte z.B. zu schnell gefahren ist oder bei der abbiegenden Hauptstraße das Blinken vergessen hat, wird der Fall bereits anders zu beurteilen sein. Letztendlich muss der Fahrer, welcher sich auf die Unvermeidbarkeit beruft, diese auch im gerichtlichen Verfahren beweisen können, um von der Betriebsgefahr freigestellt werden zu können.
Haftung mit der Betriebsgefahr
Die Haftung mit der Betriebsgefahr ist bei jedem Verkehrsunfall ein Problem, mit welchem grundsätzlich auch der schuldlose Unfallbeteiligte konfrontiert werden kann.
Als erste Frage stellt sich dabei natürlich immer wieder, wie hoch die Betriebsgefahr ist und wie sich diese berechnet.
Die Quote der Betriebsgefahr ist freilig keine statische Größe, welche durch den Gesetzgeber festgelegt worden ist. Die Betriebsgefahr hat sich durch die Rechtsprechung entwickelt und schwankt im Ermessen des jeweiligen Richters. Daher sind Angaben über die Betriebsgefahr nur als grober Anhaltspunkt zu sehen.
Es hat sich eingepegelt, dass die Betriebsgefahr bei einem PKW bei 20 % bis 25 % liegt. Bei einem LKW oder Bus, welchen bereits auf Grund der Größe und des Gewichtes eine höhere Gefährlichkeit zugeschrieben wird, liegt die Betriebsgefahr bereits bei 30 % bis 35 %. Ein Motorrad hingegen liegt bei der Betriebsgefahr mit 15 % bis 20 % entsprechend unter einem PKW.
Bei der Beurteilung, welche Betriebsgefahr dann einem Unfallbeteiligten im Einzelnen zuzurechnen ist, spielen aber außer der Art des beteiligten Fahrzeuges auch andere Gesichtspunkte eine Rolle. So kann eine langjährige Fahrpraxis oder beruflich bezogene Fahrtätigkeit einen zusätzlichen Abschlag auf die Betriebsgefahr ergeben.
Haftungsquote bei Verkehrsunfall
Bei einem Verkehrsunfall wird die Schuldfrage im Rahmen von Haftungsquoten ermittelt. Dabei ist natürlich eine Haftungsquote von 0 % zu 100 % erstrebenswert, aber durchaus nicht gewöhnlich.
Fest steht, dass der überwiegende Teil von Unfällen dadurch passieren, dass bei beiden oder mehreren Beteiligten ein Fehrlverhalten vorliegt. Dies schlägt sich in der Haftungsquote nieder. Die Ermittlung einer dem Unfall angemessenen Quote ist zwangsläufig schwierig. Zwar hat die Rechtssprechung durch eine Vielzahl von Urteilen gewisse Grundsätze geschaffen. Aber jeder Einzelfall hat natürlich seine eigene Spezifika. Die Unfallbeteiligten werden dann in jedem Fall versuchen, für sich selbst die günstigste Quote herbeizuführen.
Aber auch in den Fällen, in welchen einem der Beteiligten kein unmittelbares Fehlverhalten vorgehalten werden kann, muss die Haftungsquote nicht zwangsläufig mit 100 % zu Ungunsten des anderen Beteiligten ausgehen. Nach den seit 2004 geltenden gesetzlichen Regelungen wird vom Gesetzgeber davon ausgegangen, dass jeden „motorisierten“ Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall ein eigenes Verschulden trifft. Daher ist nach der StVO eine Quote von 0 % zu 100 % grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass bereits durch die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem PKW, LKW, Bus, Moped oder Motorrad eine gewisse Gefährlichkeit gegeben ist. Auch ein routinierter langjähriger Kraftfahrer stellt damit allein durch das Fahren eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Diese Gefahr, welche der Verlehrsteilnehmer darstellt nennt man Betriebsgefahr. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Unfallbeteiligter jedenfalls mit dieser Betriebsgefahr haftet, auch wenn der Unfall durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verursacht worden ist.
Haftung nach Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall stellt sich natürlich zwangsläufig die Frage, wer für den Unfallschaden aufzukommen hat.
Man könnte denken, dass diese Frage einfach zu beantworten ist, da ja davon auszugehen ist, dass der Verursacher den Schaden auch ersetzen muss. Diese Überlegung ist grundsätzlich nachvollziehbar, aber nicht in jedem Falle richtig. Auch ein Unfallbeteiligter, welcher sich schuldlos fühlt, wird häufig über eine Teilschuld mit zur Verantwortung gezogen. Die Schuldfrage wird in diesem Fall über eine Quote den Unfallbeteiligten auferlegt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Unfall oft durch das Fehlverhalten aller beteiligter Fahrzeugführer erfolgt. Hätte ein vorfahrtsberechtigter Fahrer eventuelle eher gebremst oder nicht auf seine Vorfahrt beharrt, wäre der Unfall eventuell vermeidbar gewesen. Hätte der Parkplatzsuchende auf der Fahrspur nicht nur auf einen freien Parkplatz geschaut, sondern auf den vor ihm ausparkenden PKW geachtet, wäre der Unfall eventuell ebenfalls vermeidbar gewesen.
Diese Tatsachen wurden in der Vergangenheit bei gerichtlichen Verfahren berücksichtigt. Der GEsetzgeber sah sich aber gezwungen, diese Tatsachen auch gesetzlich niederzulegen. Daher gab es im Unfallschadenrecht 2004 eine weitreichende Gesetzesänderung, welche grundsätzlich eine Mitschuld des nicht schuldhaften Unfallbeteiligten mit der sogenannten „Betriebsgefahr“ vorsieht.
Verkehrsrecht
Das Verkehrsrecht spielt eine große Rolle im Wirtschaftsverkehr. Hier werden, insbesondere wenn es um Reparturkosten und Erstattung von unfallbedingten Schäden geht, hunderte Millionen von Euro umgesetzt. Gerade nach einem Unfall wissen die Beteiligten aber oft nicht, wie sie sich verhalten sollen und welche Schäden in welcher Höhe beim Unfallgegner oder der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden können. Hier sind zum Teil tiefgründige juristische Kenntnisse gefragt, z.B., wenn es darum geht, in welcher Höhe die Haftpflichtversicherung Mietwagenkosten ersetzen muss, oder wie hoch ein Anspruch auf Schmerzensgeld sein kann. Die Versicherer versuchen natürlich -was ja auch ihre Aufgabe ist- die Kosten für die Versicherungsgemeinschaft so niedrig wie möglich zu halten. Dies wird zum Teil nur leider hin und wieder übertrieben und berechtigte Ansprüche werden abgelehnt.
Auch in den Bereich des Verkehrsrechts fallen Ordnungswidrigkeiten. Hierbei nehmen vermutlich Geschwindigkeitsverstösse und Abstandsverstösse eine tragende Rolle ein. Zum Teil sind die Messungen aber auch nicht so korrekt, wie sie auf den ersten Blick scheinen. Hier lohnt es sich manchmal, die Ermittlungen genau unter Lupe zu nehmen. Zum Teil führt die Überprüfung zu erstaunlichen Ergebnissen, die zur Einstellung des Verfahrens oder sogar ein Freispruch führen können. Ist ein Fahrverbot verhängt, kann im Ausnahmefällen auch hier bei entsprechender Argumentation im Nachgang ein Fahrverbot noch vermieden werden.
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